Alles zum Thema Geburtstag Der Ehrentag von der Geburt bis ins hohe Alter | Impressum | |
| « Geschenke mit Stil: So machen Sie Männern eine FreudeZum Geburtstag verreisen » Geschenke-Umtausch nach Online-ShoppingWenn man gerade Geburtstag gefeiert hat, kann es vorkommen, dass nicht alle Geschenke, die man bekommen hat, eine glückliche Auswahl darstellen. Vor allem bei den Kleidern kann es der Fall sein, dass jemand fälschlicherweise eine andere Kleidergröße gewählt hat. Mit etwas Glück muss man sich jedoch dadurch nicht gleich ärgern, das Umtauschrecht erlaubt es in vielen Fällen, solche Geschenke umzutauschen. Die Bedingungen für einen Umtausch sind relativ einfach und allgemein verständlich. Dabei kommt es vor allem darauf an, wo das Geburtstaggeschenk gekauft wurde, ob es etwaige Fehler aufweist und wie kulant der entsprechende Händler bei dem Umtausch ist. Um auf die Nummer sicherzugehen, kann man dem Geburtstagskind beispielsweise einen Gutschein von posterlounge.de schenken. Bei solchen Gutschein-Geschenken muss man den individuellen Geschmack der beschenkten Person nicht unbedingt kennen, denn sie kann die passende Wahl dann selbst treffen. Geschenke-Umtausch nach Online-ShoppingBei Käufen im Internet ist das Umtauschrecht klipp und klar in den Geschäftsbedingungen festgehalten und geregelt. Nach Erhalt der Ware (Obacht: Maßgebend ist der Zeitpunkt des Erhalts der Ware – nicht des Geschenks. Wird Ihnen das Geschenk über einen Dritten übergeben, ist also der Zeitpunkt des Warenerhalts des Schenkenden ausschlaggebend.) hat man in der Regel 14 Tage Zeit, um den Kaufvertrag grundlos zu widerrufen. Im Grunde genommen bleibt es dann egal, warum man die Ware nicht mehr haben will oder umtauschen möchte. Man sollte lediglich innerhalb der vorgegebenen Zeit die Ware an den Händler verschicken oder ihm eine E-Mail oder Briefnachricht zukommen lassen, damit man etwas mehr Zeit für den Rückversand gewinnen kann. In dem Fall, dass der Händler bei der Bestellung den Käufer über sein Widerrufsrecht nicht informiert hat, beträgt die Rückgabefrist einen ganzen Monat. (Lesen Sie daher immer die AGB genau durch.) Dabei sollte man jedoch beachten, dass die Ware zwar ausgepackt und anprobiert werden darf, sie muss sich jedoch beim Zurückschicken in einem neuwertigen Zustand befinden. Für die maßgeschneiderten Kleidungsstücke gibt es kein Rückgaberecht. Auf die Kulanz des Händlers hoffenBei Einkäufen, die in realen Geschäften getätigt wurden, besteht für die Kunden kein grundsätzliches Umtauschrecht. Hier kann man lediglich auf die Kulanz des jeweiligen Händlers hoffen. Er alleine kann entscheiden, ob die gekaufte Ware zurückgegeben oder umgetauscht werden darf. Manche Unternehmen zeigen sich großzügig und kommen vor allem in der Vorweihnachtszeit den Kunden entgegen, indem sie ihnen einen Weihnachtsgeschenktausch anbieten. Was bei fehlerhafter Ware zu tun istWenn man nach dem Geschenkkauf feststellt, dass die Ware nicht richtig funktioniert oder zum Kaufzeitpunkt beschädigt war, besteht ohne Weiteres das Rückgabe- oder Umtauschrecht. In der Regel hat der Käufer in solchen Situationen zwei Jahre Zeit, um das bei dem Händler zu reklamieren. Das garantiert den Kunden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Das Gleiche gilt auch für Geschenke, die im Internet gekauft wurden.
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